Besondere Anforderungen aus dem Infektionsschutzgesetz
Allgemeine Informationen zum Infektionsschutzgesetz
Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Das Infektionsgesetz muss ständig angepasst werden und fortgeschrieben werden. Das Auswerten des Infektionsschutzgesetzes ist daher großer Bedeutung zuzurechnen. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitere Bestimmungen erlassen
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
Besondere Anforderungen aus dem Infektionsschutzgesetz an Pflegeunternehmen und Praxen
Auszüge aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) die für Pflegeunternehmen besonders relevant sind:
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (hier Masern Schutzimpfung und Nachweise)
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
Information / Maßnahmen:
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen (Ausnahmen beachten)
- Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit, oder innerhalb von Fristen (Siehe §20 IfSG)
- Meldung an zuständiges Gesundheitsamt, wenn ein Nachweis angezweifelt wird und, oder eine Impfung verweigert wird.
§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22.html
Information / Maßnahmen:
- Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven / negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als im Gesetz genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
- Die Genesenen Dokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Testung,
- Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Personen
Informationen zum Test und deren Durchführung
EU-DSGVO Maßnahmen einhalten
§ 22a Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html
Information / Maßnahmen:
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html
Information / Maßnahmen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.
Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23a.html
- Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
- Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können.
Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
§ 28 Schutzmaßnahmen (Masern)
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html
Information / Maßnahmen:
- Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. (Meldepflichten beachten)
- Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
- Unter den Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
- Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
- Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonaler hoher Dynamik
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28a.html
Information / Maßnahmen:
- Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag im Infektionsschutzgesetz angeordnet werden (Siehe § 28a IfSG)
- § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html
Information / Maßnahmen:
- Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 angeordnet werden (Siehe § 28b IfSG)
- Folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgtb) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen
- Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen
- In folgenden Einrichtungen oder Unternehmen dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:a) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowieb) ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen
Folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
h) Rettungsdienste.
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__31.html
Information / Maßnahmen:
§ 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__35.html
Hinweis IMS Services
- Die von uns erstellte und überwachte Hygieneorganisation ist nach der Landesvorgaben im Musterhygieneplan erstellt und durch IMS Services mit weiteren Anlagen und Hilfen verbessert worden. Er beinhaltet alle Umsetzungsvorgaben des Robert-Koch-Institut (RKI), den veröffentlichen Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention, der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH).
- Die Betreuung, Überarbeitung und Kontrolle erfolgt in Zusammenarbeit mit unserer Hygienefachkraft Pflege / Praxis. Diese steht Ihnen nach vertraglicher Gestaltung über IMS Services zur Verfügung.
- Unsere Fachkraft Hygiene Pflege und Praxis ist entsprechend den gültigen gesetzlichen Grundlagen ausgebildet und geprüft. Eine ständige Aus- und Weiterbildung wird durch IMS Services umgesetzt.
- Durch die Umsetzung der Arbeitspakete Hygiene IMS Services werden alle Anforderungen zur Umsetzung gemäß Infektionsschutzgesetz erfüllt.
- Jährlich wird ein Hygiene Audit und eine Hygienebegehung, sowie Hygienevisite Personal durch IMS Services umgesetzt. Somit erhalten Sie die schriftliche Umsetzung der Forderungen aus dem Infektionsschutzgesetz.
- Somit können Sie als Hygienefachkraft, IMS Services angeben.
- Zur Umsetzung im Unternehmen raten Wir Ihnen für die Punkte Testung COVID19 (Bewohner, Besucher und Beschäftigte), für die Umsetzung der Präventionshygiene (Kontrolle Umsetzung nach Vorgaben IMS Services), sowie zum Impfangebot für Beschäftigte und Bewohner, im Unternehmen zu benennen. Für diese Aufgaben werden Sie durch IMS Services ständig auf dem aktuellen Stand gehalten.
Information / Maßnahmen:
Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
Verordnungsermächtigung
LINK:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html
Information / Maßnahmen:
Hinweise zur Umsetzung:
Checklisten zur Prüfung der Umsetzung Hygiene im Unternehmen können Sie in der Hygieneorganisation über, Checklisten Hygieneorganisation "Check out" und weitere Hygienechecklisten, überprüfen.
Zusätzlich führt IMS Services ab 2022 ein Hygiene Audit um. Damit wird die Umsetzung des Arbeitsprogrammes Hygiene auf Umsetzung überprüft.