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O1R25 Infektiöse Erkrankungen und Meldepflichten

Die Meldepflichten nach §§ 6 ff Infektionsschutzgesetz sind bekannt und werden eingehalten. Die Übermittlung der meldepflichtigen Erkrankungen erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, mittels Meldeformular an das zuständige Gesundheitsamt.

Weitere Informationen:

Infektionsschutzgesetz - IfSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten

LINK: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.

Meldeformular:

Die Meldeformulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. In der Regel stehen diese Online zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich immer über die aktuellen Meldepflichten und Inhalte über Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Übersicht der Gesundheitsämter in Deutschland:

LINK: https://gesundheitsaemter.info/


O1R25 Hygiene Praxis Infektiöse Erkrankung und Meldepflichten
Information
O1R25_Hygiene Praxis_Infektiöse Erkrankungen und Meldepflichten.docx (31.81KB)
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